7 Tatsachen zur Thematik evangelischer Friedhof in Zepernick

7 Tatsachen zur Thematik evangelischer Friedhof in Zepernick

7 Tatsachen zur Thematik evangelischer Friedhof in Zepernick 450 600 Zepsch
  1. Die Kommune hat die Pflichtaufgabe, für die Gemeinde einen Friedhof zu unterhalten.

 

  1. Eine Pflicht der Kirchengemeinde, einen Friedhof zu unterhalten, gibt es nicht.

 

  1. Wenn die Kirche einen Friedhof unterhält, darf sie weder Kirchensteuermittel noch eigenes Vermögen zum Unterhalt einsetzen; der Friedhof muss sich allein aus den Friedhofseinnahmen finanzieren. Das ist Kirchenrecht.

 

  1. Wenn ein kirchlich betriebener Friedhof sich nicht selbst trägt, muss er geschlossen werden oder die eigentlich verpflichtete Kommune muss ihn bezuschussen oder selbst übernehmen. Das ist zwischen dem Land Brandenburg und den Landeskirchen so vertraglich vereinbart.

 

  1. Wenn der Friedhof geschlossen wird, werden keine Beerdigungen auf dem Friedhof mehr vorgenommen. Die vertragliche Liegezeit der Bestatteten für bis zu 30 Jahren bleibt davon unberührt. Der Zutritt zum Friedhof während dieser Zeit bleibt gewährleistet.

 

  1. Das Verhältnis von dem Friedhof betreibender Kirchengemeinde und Kommunalgemeinde ist vergleichbar mit dem Betrieb von Kindertagesstätten. Nur dass dort der Kommunale Finanzausgleich nicht vertraglich, sondern gesetzlich geregelt ist. Auch dort kann die Kirchengemeinde jederzeit den Kita-Betrieb beenden.

 

  1. Sowohl bei einem Kita-Betrieb wie beim Betrieb eines Friedhofs nimmt die Kirchengemeinde die Aufgabe nur subsidiär zur grundsätzlich verpflichteten Kommunalgemeinde wahr.

 

 

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